Satzung
Satzung des "Vereins ehemaliger Abiturienten des Stadtgymnasiums zu Dortmund" (Beschlossen in der Hauptversammlung vom 28. Dezember 1950; in § 5 geändert in der Hauptversammlung vom 27. Dezember 1982; geändert in § 3 in der Hauptversammlung vom 27. Dezember 1993; geändert in § 7 in der Hauptversammlung vom 27. Dezember 2011)
A. Name, Sitz und Zweck
§ 1Der "Verein ehemaliger Abiturienten des Stadtgymnasiums zu Dortmund" hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2
Zweck des Vereins ist:
a) Zwangloser geselliger Zusammenschluß ehemaliger Abiturienten des Stadtgymnasiums zu Dortmund. Alljährlich findet eine Hauptversammlung statt.
b) Förderung der wissenschaftlichen Einrichtungen der Anstalt
c) Förderung und Unterstützung zukünftiger Abiturienten, insbesondere unbemittelter begabter Schüler.
B. Mitgliedschaft
§ 3Einen Antrag auf Aufnahme in den Verein können nur ehemalige Abiturienten des Stadtgymnasiums zu Dortmund stellen. In Ausnahmefällen können Abiturienten anderer Schulen aufgenommen werden, wenn sie über mehrere Jahre Schüler des Stadtgymnasiums waren, Verbindung zu ihren Mitschülern haben und ihre Aufnahme den Zwecken des Vereins förderlich ist. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch diesen ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig; für die Aufnahme ist Zweidrittelmehrheit der Erschienenen erforderlich.
§ 4
Ehrenmitglieder können durch die Hauptversammlung ernannt werden.
§ 5
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder über 70 Jahre sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages befreit.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung. Bleibt ein Mitglied trotz Erinnerung mit seinem Beitrag zwei Jahre ohne triftigen Grund im Rückstand, so kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
C. Vorstand
§ 7Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
D. Hauptversammlung
§ 8Die Hauptversammlung findet jährlich in der Regel zwischen Weihnachten und Neujahr statt. Sie besteht aus einer geschäftlichen Sitzung mit anschließendem geselligen Beisammensein. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Zeitschrift des Vereins.